Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen "Lindenschützen Oberhüttensölden" und hat seinen Sitz in Oberhüttensölden.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

§ 2

Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

 sowie die Pflege und der Erhalt der durch den Verein erbauten Schießstätte in Oberhüttensölden 38.

Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollten sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.

 

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat:

a)     aktive Mitglieder über 18 Jahre

b)     jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

c)     passive Mitglieder

d)     Ehrenmitglieder

 

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

3. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedkarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

 

4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vor der Haupversmmlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorschlag erfolgt durch den Vereinsausschuss.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch die Vorstandschaft von Fall zu Fall bestimmt.

 

Die Mitglieder sind angehalten bei den alljährlichen Vereinsveranstaltungen (Faschingskränzchen, Siegerehrungen, Maifeier, Pfingstschießen, Jahresfeier, Schützenfest, Sonnwendfeier, Familiensonntag, Nikolausfeier, Weihnachtsfeier und Sivesterfeier) die Vorstandschaft zu unterstützen.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten.

 

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus den Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

 

Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind Mitglieder über 18 Jahre.

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

 

Ein Vereinsmitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch den Beschluß endgültig entscheidet.

 

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 7

Beiträge der Mitglieder

 

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

 

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.

§ 8

Leitung der Verwaltung

 

Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, zwei Jugendleitern, zwei Sportleitern Druckluftwaffen, zwei Sportleitern Bogen dem Waffenwart und vier Beisitzern( mit den aufgaben Post, Schützenheim innen, Schützenheim Außen).

 

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen.

Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzung und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

 

Weiter wird vereinsintern und ohne Rechtswirkung nach außen bestimmt, dass der Vorstand zu Außerordentlichen Rechtsgeschäften, die einen Geldwert von 250,--€ übersteigen, die Genehmigung des Vereinsausschusses und zu solchen, die einen Geldwert von 1.500,--€ übersteigen, die der Mitgliederversammlung einzuholen hat.

§ 9

Kassenprüfung

 

Spätestens zwei Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung bestellt das Schützenmeisteramt zwei Kassenprüfer, die die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins zu prüfen haben.

Alle Vereinsunterlagen sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

 

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Ausschusses sein. Sie brauchen auch nicht Mitglied des Vereins zu sein.

In der Mitgliederversammlung haben sie über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.

§ 10

Ehrenamt

 

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 11

Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung soll in der zweiten Jahreshälfte des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

 

1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

 

a)     Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr

b)     Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter

c)     etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

d)     Satzungsänderungen

e)     verschiedenes

 

2. Anträge zur Hauptversammlung können nur Berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

 

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Abstimmungsmodus

 

Sämtliche Abstimmungen erfolgen öffentlich per Akklamation, soweit nicht der Versammlungsleiter schriftliche Abstimmung anordnet, oder dies drei Teilnehmer verlangen.

 

Mitglieder, sind von der Abstimmung über Angelegenheiten, die sie, ihren Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie betreffen, ausgeschlossen.

 

In Vereinsämter können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane werden vom 1. vertretungsweise vom 2. Schützenmeister geleitet. Ist infolge Rücktritts oder Ausscheiden dieser Vorstandsmitglieder eine solche Versammlungsleitung nicht möglich, so leitet die Versammlung jeweils das lebensälteste Mitglied des Gremiums.

§ 13

Zustimmung der Mitglieder

 

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

 

1. Änderung der Satzung:

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

 

2. Ausschluss eines Mitglieds

 

3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

 

4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§ 14

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (örtliche Gemeindeverwaltung), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich zur Förderung des Schießsports in der Gemeinde. Mit Einwilligung des Finanzamts kann das Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von zehn Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.

 

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung

Im Vereinsheim Oberhüttensölden 36.

Am Sonntag, den 26.08.2007

 

Bei Eintragung ins Vereinsregister folgen die Unterschriften von sieben Mitgliedern, bei Satzungsänderung die Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers.

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